Mindestlohn auf dem Bau – welche Entwicklung findet hier statt?
Bereits seit einigen Jahren gibt es in Deutschland ein Gesetz zu den Mindestlöhnen. Abweichend davon existieren zahlreiche Branchentarifverträge, die Löhne oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns garantieren. Welche Änderungen kommen auf die Baubranche unter der neuen Regierung zu und wie wird sich der Mindestlohn entwickeln?
Branchenmindestlöhne und Änderungen seit 2021 im Überblick
Im Herbst 2014 verabschiedete die damalige Bundesregierung unter Kanzlerin Angela Merkel das Mindestlohngesetz (MiLoG). Damit wurde erstmals bundesweit ein gesetzlicher Mindestlohn durchgesetzt, unabhängig von der Branche und der Art der Tätigkeit. Bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2015 betrug dieser Mindestlohn 8,50 Euro pro Stunde.
Über die Jahre kam es zu zahlreichen Anpassungen. So wurde der Mindestlohn stetig angehoben. Zu Beginn des Jahres 2021 stieg er auf 9,50 Euro, zum 1. Januar 2022 erfolgte die nächste Erhöhung auf 9,82 Euro und für den 1. Juli 2022 hat die alte Bundesregierung noch eine Mindestlohnerhöhung auf 10,45 Euro beschlossen. Mit dem 31. Dezember 2021 wurden die Regelungen zum Bau-Mindestlohn abgeschafft. Seitdem gelten in der Baubranche die gesetzlichen Regelungen zum allgemeinen Mindestlohn. Somit beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro die Stunde.
Abweichend davon gelten in einigen Baubranchen eigene Tarifmindestlöhne. Diese liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG. Im Jahr 2026 gelten unter anderem diese Mindestlöhne pro Stunde:
- Dachdecker, ungelernt: 14,96 Euro
- Dachdecker, Gesellinnen und Gesellen: 16,60 Euro
- Maler- und Lackiererhandwerk, Gesellinnen und Gesellen: 16,13 Euro
- Gerüstbauerhandwerk: 14,35 Euro
- Elektrohandwerk: 14,93 Euro
Für 2027 sind bereits Anpassungen beim Mindestlohn beschlossen. So steigt der allgemeine Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro die Stunde. In den Baubranchen mit individuellen Tarifverträgen kommt es zu folgenden Änderungen:
- Dachdecker, ungelernt ab 1. Januar 2027: 17,10 Euro
- Dachdecker, Gesellinnen und Gesellen ab 1. Januar 2027: 17,60 Euro
- Gerüstbauerhandwerk ab 1. Oktober 2027: 14,90 Euro
- Elektrohandwerk ab 1. Januar 2027: 15,49 Euro
Auf dem Weg zum neuen Mindestlohngesetz: Der Koalitionsvertrag der Ampelregierung
Im Koalitionsvertrag der Ampelregierung aus dem Jahre 2021 vereinbarten die Regierungsparteien in Bezug auf den Mindestlohn: „Leistung muss anerkannt und Arbeit gerecht bezahlt werden. Darum werden wir den Mindestlohn auf 12 Euro anheben und uns für Entgeltgleichheit von Frauen und Männern einsetzen.“ Die damalige Bundesregierung hatte somit öffentlich bekanntgegeben, per Gesetzesänderung den Mindestlohn bundesweit auf 12 Euro pro Stunde anzuheben. Im Jahre 2022 wurde dies umgesetzt und ab dem 1. Oktober 2022 galt bundesweit der Mindestlohn von 12 Euro.
Änderungen gab es auch an anderen Stellen für Arbeitnehmer. Dies betraf beispielsweise die sogenannten Mini-Jobs, in denen Angestellte früher 450 Euro pro Monat verdienten. Bereits seit der Einführung des Mindestlohngesetzes im Jahre 2015 ist die Arbeitszeit in diesen Beschäftigungsverhältnissen an den Mindeststundenlohn gekoppelt. Konkret bedeutet dies, dass beim Mindestlohn von 9,50 Euro pro Stunde eine maximale Arbeitszeit von 47,368 Stunden gilt. Durch die Erhöhung auf 9,60 Euro am 1. Juli 2021 sank die Arbeitszeit auf 46,875 Stunden.
Inzwischen ist auch der Verdienst in den Mini-Jobs angehoben. Dieser liegt im Jahre 2026 bei 603 Euro pro Monat. Da auch die Mini-Jobs an den Mindestlohn gekoppelt sind, beträgt die maximale Arbeitszeit in diesem Beschäftigungsverhältnis 43,4 Stunden im Monat. In Zukunft ist der Verdienst in den Mini-Jobs direkt an den Mindestlohn gekoppelt. So steigt der Verdient im Jahre 2027 auf 633 Euro, da der Mindestlohn auf 14,60 Euro angehoben wird. Die Arbeitszeit pro Monat bleibt hingegen konstant.

Das Mindestlohngesetz und die Abgrenzung zu Branchentarifverträgen
Ausschlaggebend für den Mindestlohn sich sowohl das Mindestlohngesetz als auch eventuell geltende Branchentarifverträge. Hierbei gilt, dass die Branchentarifverträge Vorrang haben, denn diese legen höhere Mindestlöhne fest.
Die Lösung der ehemaligen Bundesregierung um Kanzler Scholz wich dabei von der bisherigen Vorgehensweise der Mindestlohnfindung ab. Bis zu jenem Zeitpunkt hatte sich eine Mindestlohnkommission dem Thema angenommen. Diese bestand aus Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie Wissenschaftlern. Die Empfehlung für den Mindestlohn kam jeweils aus dieser Runde. Jetzt greift erstmals die Politik direkt und ohne Abstimmung mit Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften in die Mindestlohnfindung ein.
Arbeitsrecht und Mindestlohn: Gesetze schützen die Rechte von Arbeitnehmern
Das Mindestlohngesetz ist nicht das einzige Gesetz, das Arbeitnehmer in Deutschland schützt. Weitere Gesetze sorgen dafür, dass keine Lücken bei der Bezahlung ausgenutzt werden können.
Da das Arbeiten innerhalb der Europäischen Union grenzübergreifend mittlerweile problemlos möglich ist, gibt es auch Arbeitnehmer, die von Unternehmen aus dem Ausland in Deutschland beschäftigt werden. Teilweise arbeiten diese weniger als sechs Monate im Jahr in Deutschland, was dazu führt, dass diese Arbeitnehmer nicht in Deutschland steuerpflichtig sind. Auch wäre es möglich, dass diese ausländischen Arbeitnehmer nach Regeln aus anderen EU-Ländern bezahlt werden.
In diesen Fällen greift das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und legt fest, dass deutsche Branchentarif- sowie Mindestlöhne greifen. Entsendet also ein Bauunternehmen aus einem Land der EU, beispielsweise Polen, Arbeitnehmer nach Deutschland, dann müssen diese entsprechend den deutschen Gesetzen und auf dem gleichen Niveau wie einheimische Arbeiter entlohnt werden. Dieses Gesetz orientiert sich an den jeweils geltenden Regeln des MiLoG sowie den Branchentarifverträgen. Steigt also der Mindestlohn, dann gilt dies auch für Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland, die für Firmen aus dem Ausland in Deutschland tätig sind.
Ähnlichen Schutz gewährt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Leih- und Zeitarbeitern. Hier gilt seit 2017, dass solchen Angestellten der gleiche Lohn zusteht, wie der Stammbelegschaft auch. Dementsprechend gelten Werk- und Dienstleistungsverträge auch für Leih- oder Zeitarbeiter. Es ist möglich, abweichende Tarifverträge für diese Arbeitnehmer abzuschließen. Jedoch müssen auch hier die geltenden gesetzlichen Regelungen für den Mindestlohn berücksichtigt werden.
Darüber hinaus gibt es noch das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch dieses regelt den Mindestverdienst von Arbeitnehmern und gibt verschiedene Teilzeitmodelle vor. Es gibt alleine sieben unterschiedliche Modelle für die Teil- oder Flexzeit. Diese sind passend für Arbeitnehmer, die saisonbedingt in Teilzeit arbeiten oder mit einem flexiblen Plan in den vorzeitigen Ruhestand gehen wollen. Für diese Fälle legt das Teilzeit- und Befristungsgesetz Pläne für die wöchentliche und jährliche Arbeitszeit sowie die Höhe des Gehalts im Vergleich zum Vollzeitlohn fest. Auch hier gelten als Basis wieder die Tarif- und Branchenlöhne sowie der gesetzliche Mindestlohn.